Qualifikationvoraussetzungen für Betreuungskräfte nach Paragraph 87b

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31 Dez. 2010 22:55 #9293 von Margit
Liebe Forenmitglieder,

seit einiger Zeit beschäftigt mich folgende Frage:

Welche Berufe werden für die Arbeit als Betreuungskraft nach Paragraph 87b anerkannt?

Seit fast einem Jahr bin ich in einer Einrichtung als Betreuungskraft nach Paragraph 87 b eingestellt und bekomme auch ein weiteres Jahr Verlängerung, dennoch beschäftigt mich die Frage, ob der Beruf der Kinderpflegerin, den ich erlernte und davor ausübte, wirklich ausreicht um als Betreuungskraft dauerhaft anerkannt zu werden.

Was mich außerdem noch beschäftigt ist ob die Arbeitsverträge nach zwei Jahren weiterhin jährlich verlängert werden können, oder ob sich dann der Arbeitgeber entscheiden muss, ob er einen übernimmt oder kündigt?

Würde mich freuen, wenn mir jemand meine Fragen beantworten könnte.

Lieben Gruß und allen ein gesundes und gutes Neues Jahr, wünscht Margit

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03 Jan. 2011 22:52 - 04 Jan. 2011 18:18 #9300 von Jenfa86
Hallo Margit,
www.gkv-spitzenverband.de/upload ... e_2291.pdf

hier kannst du einiges nachlesen.

zu deiner 2. Frage:
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines ohne sachlichen Grund befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt voraus,

dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und

dass durch die Verlängerung nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Dies gilt auch, wenn die geänderten Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer günstiger sind. Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluß eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund nicht zulässig ist.

Fraglich ist, ob eine Verlängerung auch dann angenommen werden kann, wenn im zeitlichen Zusammentreffen mit der Vertragsverlängerung auch andere Vertragsbedingungen geändert werden. Zu dieser Frage äußerte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 23.08.2006.


Ich hoffe ich konnte helfen ;)

Liebe Grüße

Jenfa86


Edit: Link Repariert

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04 Jan. 2011 13:08 #9301 von Margit
Hallo Jenfa86,

vielen Dank für Deine Antwort, also bei der zweiten Frage hast Du mir schon sehr gut geholfen, der Link funktioniert leider nicht, womit meine erste Frage leider noch offen bleibt.
Dennoch sei herzlich bedankt für die sehr kompetente und ausführliche Antwort.

Lieben Gruß von Margit

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04 Jan. 2011 17:05 #9302 von Jenfa86
Kopier mal bitte den kompletten "link" und füg es in deine Leiste ein, das funktioniert. Da es eine pdf-Datei ist, kann ich dir das wichtigste leider nicht rauskopieren. Seite 7 ist für dich interessant. Berichte mal bitte, ob es geklappt hat ;) Liebste Grüße

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05 Jan. 2011 14:17 #9312 von Margit
Hallo Jenfa86,
vielen Dank für den geänderten Link, der nun gut funktionierte. So richtig Klarheit habe ich leider immer noch nicht, denn die Ausbildung als Kinderpflegerin beinhaltet zwar den Umgang mit Menschen, auch den Umgang mit Behinderungen, aber Demenz ist natürlich kein Inhalt eines Lehrstoffes in diesem Beruf. Mir geht es einfach darum, dass ich al Kinderpflegerin jetzt dann in das zweite Jahr komme an dem ich als Betreuungskraft für Demenzkranke in einer Einrichtung arbeite. Es ist halt so, falls die Einrichtung sich nach zwei Jahren nicht mehr für mich entscheidet und ich dann auch keine direkte Ausbildung dafür habe, könnte es ja gut sein, man hat dann keine Chance wo anders unterzukommen.
Aber da ich noch ein Jahr Zeit habe, werde ich das hoffentlich noch völlig klären können.

Lieben Dank für Deine Mühe und die dennoch sehr interessante und aufschlussreiche Information.

Ganz liebe Grüße von Margit

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05 Jan. 2011 18:54 #9316 von Jenfa86
So wie ich es verstehe, gab es die Möglichkeit bis zum 31.12.2009 die Ausbildung nachzuholen und als "ungelernte Kraft" (Kinderpflegerin etc.) trotzdem bis zu dem benannten Datum unter bestimmten Vorraussetzungen die Arbeit als Betreuungskraft nach §87b trotz allem durchführen zu können. Ich interpretiere den Text so, dass ab dem 31.12.2009 man ohne diese Qualifikation sich nicht als Betreuungskraft ausgeben darf/soll. Bei mir auf der Arbeit gibt es neben den Betreuungskräften auch Ergoassistenten, darunter ist u.a. auch eine Töpferin. Es wäre eine Möglichkeit den Berufsnamen einfach um zu ändern. Einzeltherapien etc. dürfen aber von einem Ergoassistenten nicht geleistet werden...Schlag deinem Arbeitgeber doch vor, dass er dir den Kurs zahlt und du (wenn du es möchtest) bei ihm für 2 oder mehr Jahre dafür verpflichtet wirst im Arbeitsverhältnis zu bleiben.  ???

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05 Jan. 2011 23:35 #9321 von Margit
[font=Verdana:182ta3bh]Hallo Jenfa86,

in unserer Dienstsitzung ist das Thema schon angerissen worden und es wird wohl in der nächsten Zeit, so hoffe ich zur Klärung kommen. Unser Haus hat bisher für ganz ungelernte Kräfte, die nicht aus dem sozialen Berufsbereich kamen, die Ausbildung immer finanziert und es ist auch durchaus möglich, dass ich in dem Jahr noch drankomme. In der nächsten Sitzung im Februar soll es nochmal Thema gemacht werden. Eine Freundin von mir die im selben Haus in der Betreuung ist und in dem Kurs ist, hat die Kursleitung gefragt, die meinte Kinderpflegerin würde anerkannt, aber ich bin irgendwie dennoch unsicher, ob es auch echt so ist. Zumal 2009 war ich in dem Haus noch gar nicht tätig wurde im Januar 2010 eingestellt gut es wird sich hoffentlich in der nächsten Zeit klären. Habe das Thema gestellt, weil ich mir dachte, vielleicht hat jemand schon Erfahrungen gemacht mit dem selben Beruf als Ausgangspunkt wie ich.

Dir aber ein ganz herzliches Danke für Deine Mühe und Anteilnahme, liebe Grüße von Margit
[/font:182ta3bh]

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