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Klausel im Arbeitsvertrag
- Ns
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Ich habe einige Fragen zu meinem (noch nicht unterzeichneten) Arbeitsvertrag in einer Senioreneinrichtung.
Vielleicht kann mir Jemand weiterhelfen.
Also in einer (in der Letzten) Klausel heißt es:
"Sollte einer der Bestimmungen dieses Arbeitsverhältnisses unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in diesem Fall eine der unwirksamen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis nahe kommenden Regelung zu treffen."
Des weiteren wurde ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ohne Probezeit vereinbart...
Im Vertrag steht aber lediglich:
"Das Arbeitsverhältnis beginnt am..."
Soll ich auf eine klare Formulierung bestehen (z.B. Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet, eine Probezeit wurde nicht vereinbart)
Ich würde mich freuen, wenn mir ganz schnell Jemand weiterhelfen kann, weil die Unterzeichnung bereits am Dienstag vereinbart ist.
Ich bedanke mich im Vorraus und verbleibe mit schönen Grüßen
Ns
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- Rose53
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ein arbeitsvertrag nur mit Beginndatum ist ein unbefristeter Vertrag.
Hinsichtlich Probezeit muss es im Arbeitsvertrag auch nicht stehen, wenn keine vereinbart wurde - so doch froh darüber.
Die Klausel mit der Unwirksamkeit einer Bestimmung im Arbeitsvertrag steht so in fast jedem Arbeitsvertrag.
Liebe Grüsse
Rose53
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- Ns
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vielen Dank für die rasche Antwort. Ich bin eben ein sehr vorsichtiger Mensch, zumal ich momentan noch in einem prima Arbeitsverhältnis stehe und bei dem neuen AG noch garnicht weiß, was mich erwartet... ???
Vorhin habe ich im Internet diese beunruhigende Definition zu meiner Klausel gefunden:
§ 18 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung
durch eine dieser in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommende, wirksame
Vereinbarung zu ersetzen.
Wirksamkeit der Klausel nach dem neuen BGB
Nach Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ist die Vereinbarung sogenannter
salvatorischer Klauseln grundsätzlich unzulässig. Denn nach dem neuen BGB (§ 310 IV 2) besteht einVerbot der sogenannten geltungserhaltenden Reduktion im Bereich allgemeiner Geschäftsbedingungen
Das beunruhigt mich jetzt natürlich...
Beste Grüße
Ns
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- Michael Lange
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Ns schrieb: Das beunruhigt mich jetzt natürlich...
Keine Sorge! Dergleichen findet sich unter fast jedem Vertrag, den man heute unterschreibt, ist ein Standard.
Gruß,
Michael
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- Ns
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